Meldung vom 16.11.2023 / Verbraucherzentrale
EEG: Geplante Änderungen für 2024
Im Rahmen des „Solarpaket I“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) werden derzeit einige Änderungen des EEG diskutiert. Das „Solarpaket I“ soll noch vor Weihnachten beschlossen werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die geplanten Änderungen sind dann für neue PV-Anlagen relevant, die ab Januar 2024 in Betrieb genommen werden.
Zu den geplanten Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehört:
- Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen sollen künftig getrennt betrachtet werden. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
- Es soll möglich sein, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung.
- Netzbetreiber sollen mit dem neuen EEG 2024 verpflichtet werden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage („Netzanfrage“) bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten soll die angefragte Anlage automatisch als genehmigt gelten. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp gültig.
- Beim geförderten Mieterstrom sollen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage kommen, das war bislang ausgeschlossen. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann.
- Weitere geplante Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.
- Mit dem „Solarpaket I“ soll eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt werden. Diese wird als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem EnWG eingeführt.
Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten
Zukünftig können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert einige Bedingungen, dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Konkrete Hinweise zur Umsetzung sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann gegebenenfalls eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein.
Meldung vom 03.09.2023 / KfW
Neue Zuschussförderung für E-Mobilität: Programm „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ an Wohngebäuden startet am 26. September 2023
Am 26. September 2023 startet das neue Förderprogramm zur Eigenerzeugung und Nutzung von Solarstrom für Elektrofahrzeuge an Wohngebäuden. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnhäusern können ab diesem Zeitpunkt bei der KfW einen Investitionszuschuss von bis zu 10.200 Euro für eine Ladestation in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers beantragen, sofern ein eigenes Elektroauto vorhanden oder verbindlich bestellt ist.
Der Zuschuss setzt sich zusammen aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die Ladestation. Darüber hinaus ist ein Innovationsbonus für bidirektionales Laden möglich. Die Kombination dieser Anlagen und deren Steuerung über ein Energiemanagementsystems, das den Eigenverbrauchsanteil optimiert, wie ihn das Förderprogramm vorsieht, leistet einen Beitrag zum Klimaschutz im Verkehrsbereich, verbessert die Netzstabilität und reduziert die Abhängigkeit von Strompreisschwankungen. Für das neue Förderangebot stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ein Volumen von bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung.
Details zur Förderung:
- Der maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro; für die Förderung eines bidirektionalen Gesamtsystems 10.200 Euro.
- Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp) und den Batteriespeicher (mind. 5 kWh) sowie einem Pauschalbetrag für eine Ladestation (mind. 11 KW). zusammen.
- Die Förderung einzelner Komponenten ist ausgeschlossen. Die drei Komponenten müssen fabrikneu beschafft werden.
- Bei Antragsstellung muss ein eigenes Elektrofahrzeug (rein batterieelektrisch betrieben; „BEV“) vorhanden oder verbindlich bestellt sein. Spätestens zur Auszahlung der Förderung muss ein verbindlicher Nachweis erbracht werden.
- Der erzeugte und bei Bedarf zwischengespeicherte eigene Photovoltaikstrom muss vorrangig für den Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs genutzt werden.
- Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.
- Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen und nach Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.
- Die Nutzung von Strom aus 100% erneuerbaren Energien (vorrangig aus der Eigenerzeugung mit der PV-Anlage) ist Fördervoraussetzung.
- Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.